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Bishop Goes to Mass

FIRMUNG

Gefirmt zu werden, bedeutet mit dem Heiligen Geist gestärkt (von lat. confirmatio) zu werden. Das geschieht durch die Salbung mit Chrisamöl und Handauflegung. Die Firmung  ist - nach Taufe und Eucharistie - das dritte Sakrament der Aufnahme in die Kirche.


Die Anmeldung zur Firmvorbereitung erfolgt zu Beginn des Schuljahres in der Pfarrkanzlei. Die Anmeldetermine werden auch über die Religionslehrer in den Schulen bekannt gegeben. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre, das der Firmling im Jahr der Firmung vollenden muss. Dieses Mindestalter bedeutet aber nicht, dass man sich schon im 14. Lebensjahr firmen lassen muss. Die Vorbereitung umfasst verpflichtende Treffen sowie Gottesdienste. Wenn jemand diese vorgesehenen Termine, die zu Beginn festgelegt werden, nicht wahrnehmen kann oder nur teilweise, so ist ein Aufschub der Firmvorbereitung nicht ausgeschlossen.


Die Jugendlichen werden von Firmhelfern bei regelmäßigen Treffen auf die Firmung
vorbereitet. Die Firmvorbereitung beginnt im Herbst. Am Beginn der Vorbereitung findet ein Informationsabend statt.


Die Anmeldung zur Firmvorbereitung erfolgt persönlich durch den Firmkandidaten.


Zur Firmungsanmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Taufschein des Firmkandidaten


Zur Firmung kann der Firmkandidat

  • allein antreten

  • sich von einem Elternteil begleiten lassen

  • einen Firmpaten haben


Erwachsene melden sich zur Firmvorbereitung jederzeit bei P. Placidus: 

pfarrverband.pulkautal@katholischekirche.at


Der Firmpate/die Firmpatin muss, um das Patenamt übernehmen zu können, das 16. Lebensjahr vollendet haben, selber katholisch und voll in die Gemeinschaft der Kirche eingegliedert sein, das heißt er/sie muss getauft, gefirmt und falls verheiratet kirchlich verheiratet sein.


Er/sie darf nicht aus der Kirche ausgetreten sein. Er/sie soll an der Entwicklung des Glaubenslebens des jungen Menschen mitwirken können und selbst aktiv den Glauben leben. Der Vater oder die Mutter des Firmlings können nicht Firmpate sein.

 

Im Kirchenrecht von 1983 ist empfohlen, dass diesen Dienst - so es sinnvoll und möglich erscheint - dieselbe Person übernimmt, die bereits bei der Taufe das Patenamt wahrgenommen hat.

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